Urkundenfälschung

Urkundenfälschung
strafrechtliches Delikt (§ 267 StGB).
- 1. Formen: U. kann begangen werden durch: a) Fälschung: Herstellung einer unechten  Urkunde, d.h. Erwecken des Anscheins, als rühre diese von einem anderen als dem her, der sie tatsächlich ausgestellt hat.
- b) Verfälschung: Nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts einer an sich echten Urkunde.
- c) Gebrauchmachen von einer ge- oder verfälschten Urkunde: Die Urkunde kann eine  öffentliche Urkunde oder  Privaturkunde (z.B. Scheck) sein, muss aber zum Beweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit sein; der Täter muss zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln, d.h. den zu Täuschenden zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmen wollen.
- d) Blankettfälschung: Liegt vor, wenn jemand einem mit der Unterschrift eines anderen versehenen Papier gegen dessen Willen einen urkundlichen Inhalt gibt (z.B. Eintragung eines höheren Betrages als vereinbart im Blanko-Akzept).
- 2. Die U. steht vielfach in Konkurrenz mit  Betrug,  Unterschlagung u.a.
- 3. Die gleichen Tathandlungen der U. sind strafbar in Bezug auf beweiserhebliche Daten (§ 269 StGB). Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich (§ 270 StGB).
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in  schweren Fällen nicht unter einem Jahr. Der  Versuch ist strafbar. Das Gleiche gilt für die Fälschung von beweiserheblichen Daten.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Urkundenfälschung — ist die Herstellung unechter Urkunden, die Verfälschung echter Urkunden, und der Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden in der Absicht, den Rechtsverkehr zu täuschen. Im Mittelalter waren Urkundenfälschungen recht aussichtsreich und deshalb …   Deutsch Wikipedia

  • Urkundenfälschung — Urkundenfälschung, s.u. Fälschung u. Betrug 2) …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Urkundenfälschung — Urkundenfälschung, der Mißbrauch der Urkundenform in rechtswidriger Absicht, vom Deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§§ 267 280) mit Gefängnis bis zu 5 J., wenn unternommen, um sich oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Urkundenfälschung — Ur|kun|den|fäl|schung 〈f. 20〉 1. Herstellung einer Urkunde zu betrügerischem Gebrauch 2. Fälschung od. betrügerischer Gebrauch einer Urkunde * * * Ur|kun|den|fäl|schung, die: Fälschung einer Urkunde od. Gebrauch einer gefälschten Urkunde zum… …   Universal-Lexikon

  • Urkundenfälschung etc — Urkundenfälschung etc., s. Urkundenverbrechen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Urkundenfälschung — Ur|kun|den|fäl|schung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Intellektuelle Urkundenfälschung — Intellektuelle Urkundenfälschung, s. Urkundenverbrechen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Unterschriftenfälschung — Urkundenfälschung ist die Herstellung unechter Urkunden, die Verfälschung echter Urkunden, und der Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden in der Absicht, den Rechtsverkehr zu täuschen. Die Urkundenfälschung ist im deutschen Recht nach § 267 …   Deutsch Wikipedia

  • Unterschriftsfälschung — Urkundenfälschung ist die Herstellung unechter Urkunden, die Verfälschung echter Urkunden, und der Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden in der Absicht, den Rechtsverkehr zu täuschen. Die Urkundenfälschung ist im deutschen Recht nach § 267 …   Deutsch Wikipedia

  • Urkundsdelikt — Die Urkundsdelikte umfassen diejenigen Fälschungsdelikte im Rechtsverkehr (§§ 267–282 StGB), welche im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt sind. Das Rechtsgut, das die Urkundsdelikte im allgemeinen schützen, ist die Sicherheit und… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”